Schon vor einem Jahr, nämlich am 26.01.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht ein sehr wichtiges Urteil gesprochen. Dieses Urteil ist nun seit Kurzem auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts mit seiner vollen Begründung online verfügbar.
In dem Urteil (Az.: 7 CN 1.22) stellt das Gericht mit großer Deutlichkeit fest, dass für Luftverkehrsmaßnahmen ausschließlich die Luftverkehrsverwaltung zuständig ist. Naturschutzbehörden sind insoweit unzuständig.
Das gilt auch für den Modellflug, obwohl das Urteil konkret für personentragende Ballone ergangen ist. Die Argumente der Urteilsbegründung gelten aber gleichermaßen für alle Luftfahrzeuge, wozu auch Flugmodelle zählen.
Allerdings ist im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge die besondere Regelung des § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO zu berücksichtigen. Soweit diese besondere Regelung aber nicht greift, gilt für unbemannte Luftfahrzeuge – so auch für Flugmodelle – das im o.g. Urteil Gesagte ebenso.
Da Landschaftsschutzgebiete in § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO nicht besonders genannt sind, fehlt den Landschaftsschutzbehörden der erforderliche Zustimmungsvorbehalt, um auf Flugmodellbetrieb unmittelbar einwirken, insbesondere diesen Betrieb in Landschaftsschutzgebieten untersagen zu dürfen. Daraus folgt, dass alle bestehende Betriebsverbote für Flugmodelle in Landschaftsschutzgebietssatzungen entsprechend der Urteilsbegründung unzulässig und offenkundig rechtswidrig sind. Denn die Landschaftsschutzbehörden sind insoweit sachlich unzuständig.
Naturschutzurteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich öffentlich